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BK 2006 42

Gesuch um Wiederherstellung einer Frist

Graubünden · 2006-10-25 · Deutsch GR
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Verletzung von Verkehrsregeln | KreisP Einstellungsverfügung

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann unter anderem gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Be- schwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen beschweren. Der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte, etwa der Eigentümer eines Unfallfahrzeuges, ist damit beschwer- delegitimiert (PKG 1987 Nr. 49; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Diesen erwähnten prozessualen Anforderungen vermag die Beschwerde- führerin mit ihrer Eingabe vom 19. September 2006 zu genügen, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzu- treten ist.

E. 2 Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermes- senskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen

E. 4 anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes bzw. des

Kreispräsidenten zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn

sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstel-

lungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle

stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts-

punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind

und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste,

und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis

massgeblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzun-

gen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gege-

ben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art be-

stehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine

Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Ver-

zeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann.

3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kreispräsident habe in

seiner Verfügung weder eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung noch die

Möglichkeit einer nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeitsüber-

schreitung erwähnt. Die Bremsspuren der Vollbremsung von 10.6 m und der

durch den Aufprall der beiden Fahrzeuge geschätzte Gesamtschaden von Fr.

8'000.-- würden den Verdacht nahe legen, dass X. die Geschwindigkeitsbegren-

zung von 50 km/h überschritten habe.

Es ist zutreffend, dass in der Einstellungsverfügung zur Frage einer allfäl-

ligen Geschwindigkeitsüberschreitung nichts ausgeführt wird, obwohl sie Gegen-

stand der polizeilichen Befragungen war. So gab die Beschwerdeführerin zu Pro-

tokoll, aus ihrer Sicht sei X. viel zu schnell durch die Ortschaft D. gefahren, an-

sonsten sie ihn vor dem Einfahren in die Strasse hätte sehen müssen. Zudem

hätte dieser bei angepasster Geschwindigkeit sein Fahrzeug noch anhalten kön-

nen, als er sie wahrgenommen habe. Demgegenüber hielt X. fest, er sei sicher

nicht schneller als 50 km/h gefahren. Diese Aussagen der Unfallbeteiligten konn-

ten dem Kreispräsidenten nicht entgangen sein. Der Umstand, dass er sich dazu

in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich äusserte, legt den Schluss nahe,

dass er stillschweigend davon ausging, eine Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit liege offensichtlich nicht vor bzw. es seien (auch) diesbe-

züglich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Anklage gegeben. Wie die

nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dieser Schluss auch bei näherer Prü-

fung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

E. 5 a)

Gemäss Unfallskizze weist die Bremsspur bis zur Kollisionstelle

eine Länge von ca. 9.9 m und bis zur Stillstand der Fahrzeuge von ca. 10.6 m.

Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Bremsweg bei einer mittleren

Bremsverzögerung von 5.0 m/sec2 19.3 m. Wird von sehr guten Bremsen mit

einer Bremsverzögerung von 7.0m/sec2 ausgegangen, ergibt sich bei gefahrenen

50 km/h ein Bremsweg von 13.8 m (vgl. dazu Giger, Kommentar zum Strassen-

verkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 94; Schaffhauser, Grundriss des schweizeri-

schen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 2002, Rz. 601 S. 276). Daraus erhellt,

dass die vorliegend ermittelte Bremsspur bis zur Kollisionsstelle für sich allein

betrachtet den Schluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zulässt.

b)

Andere rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für eine Geschwindig-

keitsüberschreitung liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus dem durch die Kollision entstandenen

Gesamtschaden von Fr. 8'000.-- bzw. von Fr. 4'000.-- je Fahrzeug keine zuver-

lässigen Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschrei-

tung, zumal die Grösse eines Schadens nebst der gefahrenen Geschwindigkeit

auch massgeblich vom Aufprallwinkel, der jeweiligen Fahrzeugkonstruktion und

anderem mehr abhängig ist. Hinzu kommt, dass selbst bei einer gefahrenen Ge-

schwindigkeit von 50 km/h und einer Vollbremsung der Beschwerdegegner sein

Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, da – wie unter lit.

a hiervor aufgezeigt – der Bremsweg ohne Kollision erheblich länger als 9.9 m

bzw. 10.6 m war. Die bei der Kollision noch vorhandene Restgeschwindigkeit war

daher durchaus geeignet, einen Schaden im Umfang des hier vorliegenden zu

bewirken. Jedenfalls liegen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für einen ge-

genteiligen Schluss zu.

c)

Die Beschwerdeführerin bringt vor, X. hätte bereits aus einer Ent-

fernung von 72 m erkennen können, dass sich ihr Fahrzeug bereits in der Stras-

senmitte befunden habe. Bei angepasster Geschwindigkeit wäre daher weder ein

Brems- noch Ausweichmanöver notwendig gewesen.

Im Polizeirapport wird festgehalten, X. sei, als sich die Beschwerdeführerin

mit ihrem Fahrzeug ca. in der Strassenmitte befunden habe, mit seinem Fahr-

zeug aus Richtung A. heran genaht. Als dieser die Situation wahrgenommen

habe, habe er eine Bremsung eingeleitet und sei auf die Gegenfahrbahn ausge-

wichen. Von demselben Sachverhalt ist aus der Kreispräsident ausgegangen. In

welcher Entfernung zur E. sich X. befand, als die Beschwerdeführerin vom dorti-

E. 6 gen Parkplatz aus in die Hauptstrasse einfuhr, geht aus diesen Sachverhaltsfest-

stellungen allerdings nicht hervor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, X.

hätte sie bereits aus einer Entfernung von 72 m erkennen können. Dabei stützt

sie sich offensichtlich auf die polizeiliche Unfallskizze, wo eine Sichtweite von ca.

72 m angegeben wird. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sich

daraus mitnichten zwangsläufig ergibt, der Beschwerdegegner habe beim Ein-

fahren der Beschwerdeführerin in die Hauptstrasse eben gerade die leichte

Linkskurve befahren und es sei ihm daher für eine angemessene Reaktion eine

Distanz von 72 m zur Verfügung gestanden. Ein derartiger Rückschluss lässt sich

auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beschwerdeführerin den Be-

schwerdegegner zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Hauptrasse nicht gesehen

haben will. So ist es durchaus denkbar, dass sie in dieser Hinsicht keine genü-

gende Aufmerksamkeit walten liess. Jedenfalls steht der von der Beschwerde-

führerin getroffenen Annahme die Aussage von X. entgegen. Danach befand er

sich ca. 50 m – und damit nicht in maximaler Sichtweite von ca. 72 m - von der

E. entfernt, als Z. in die Hauptstrasse einfuhr. Da sich demnach die Aussagen in

diesem Punkt widersprechen und dazu keine weiteren Beweismittel zur Klärung

ersichtlich sind, ist im Strafrecht von dem für den Angeschuldigten günstigeren

Sachverhalt auszugehen.

d)

Ist vorliegend somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegeg-

ner das Einfahren der Beschwerdeführerin in die Hauptstrasse aus einer Entfer-

nung von ca. 50 m wahrgenommen hatte, stellt sich die Frage, weshalb es trotz-

dem zur Kollision kommen konnte. Wie aufgezeigt (vgl. E. 3a hiervor), hätte bei

einer solchen Entfernung durch sofortige Einleitung eines Bremsmanövers eine

Kollision fraglos vermieden werden können. Dass es trotzdem dazu kam, ist auf

die Reaktion von X. zurückzuführen. So gab dieser in der polizeilichen Befragung

zu Protokoll, er habe zunächst mit seinem Fahrzeug nach links auszuweichen

versucht, um dann eine Vollbremsung einzuleiten. Als Grund dafür, nicht sogleich

eine Vollbremsung vorgenommen zu haben, führte er an, mit blockierten Rädern

könne man schlecht eine Lenkkorrektur einleiten.

Der Kreispräsident erwog dazu unter Hinweis auf BGE 97 IV 168, das Aus-

weichen - und damit implizite auch die erst später eingeleitete Vollbremsung –

könne X. nicht als ungenügende Beherrschung des Fahrzeuges ausgelegt wer-

den, da der Lenker entschuldbar handle, wenn er unter dem Druck der Ereignisse

im Bestreben, einer von anderen verursachten Gefahr zu entrinnen, von mehre-

ren an sich gleichwertigen Lösungen eine andere wähle als diejenige, die sich

E. 7 bei nachträglicher Überlegung als zweckmässiger erwiesen hätte. Die Beschwer-

deführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Aus-

führungen nicht haltbar sein sollen. Dem Beschwerdegegner kann somit auch

insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden.

4.

Die Beschwerdeführerin vertritt des Weiteren die Auffassung, selbst

wenn der Beschwerdegegner die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

nicht überschritten habe, treffe ihn eine Verkehrsregelverletzung, weil eine solche

Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen nicht angepasst sei.

Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV gilt eine Geschwindigkeit als angemessen,

wenn ein Fahrzeugführer innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo

das Kreuzen schwierig ist, wenn er auf halbe Sichtweite halten kann. Vorliegend

ist bei einer Sichtweite von ca. 72 m aus einer lang gezogenen Kurve ohne we-

sentliche Sichtbehinderung und bei einer Fahrbahnbreite von 5.90 m kein Grund

ersichtlich, der bei den gegebenen Sicht- und Strassenverhältnissen zu einer Re-

duktion der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte führen müssen. So

war bei der vorerwähnten Sichtweite und einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein

Anhalten des Fahrzeuges entsprechend Art. 4 Abs. 1 VRV ohne weiteres mög-

lich. Aber auch aus dem Umstand dass sich bei der Unfallstelle beidseits der

Strasse je ein Gebäude mit Autoabstellplätzen befindet, kann dem Beschwerde-

gegner hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit kein Vorwurf gemacht wer-

den. Anders verhielte es sich einzig dann, wenn er Anzeichen eines verkehrswid-

rigen Verhaltens eines dort parkierten Fahrzeuges festgestellt hätte und unbese-

hen davon mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren wäre. Ein solcher

Vorwurf lässt sich ihm jedoch nicht zur Last legen, hat er doch auf seine Wahr-

nehmungen hin sofort reagiert und mittels Ausweichmanöver und anschliessen-

der Vollbremsung eine Kollision zu verhindern versucht.

5.

Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien genau-

ere Abklärungen zur gefahrenen Geschwindigkeit zu treffen. Dabei zeigt sie we-

der auf, was für weitere Untersuchungen anzuordnen seien noch inwiefern diese

geeignet sein sollen, das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen. Insofern

genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen da-

von ist auch nicht erkennbar, was für weitere Erhebungen zu zusätzlichen ent-

scheidrelevanten Erkenntnissen führten könnten. Sollte die Beschwerdeführerin

hierbei an ein verkehrsanalytisches Gutachten denken, bleibt darauf hinzuwei-

sen, dass bei einem solchen – soweit es sich nicht bereits aus den Akten ergibt

E. 8 – verschiedene Annahmen getroffen werden müssten, die aufgrund ihrer Unbe- stimmtheit keine zuverlässigen Schlüsse zuliessen. Der Antrag, die Sache an den Kreispräsidenten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und genaueren Un- tersuchung zurückzuweisen, ist somit auch aus materieller Sicht unbegründet. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Be- weislage bei einer gerichtlichen Beurteilung mit einem Freispruch gerechnet wer- den müsste. Da auch keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Bewei- sergebnis massgeblich beeinflussen könnten, hat der Kreispräsident das Straf- verfahren gegen X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
  3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Oktober 2006 Schriftlich mitgeteilt am: BK 06 42 Entscheid Beschwerdekammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli und Hubert Aktuar ad hoc Hartmann —————— In der strafrechtlichen Beschwerde der Z., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Stei- ner, Chesa Engiadina, Plazzet 11, 7503 Samedan, gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Ramosch vom 25. August 2006, mitgeteilt am 29. August 2006, in Sachen des X., Beschwerdegegner, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln, hat sich ergeben:

2 A. Z. fuhr am 23. April 2006 etwa um 17.30 Uhr mit ihrem Personen- wagen von A. kommend auf der B. in Richtung C.. In der Fraktion D., Höhe E., stellt sie den rechten Blinker und fuhr auf den dortigen rechtsseitigen Parkplatz am Strassenrand aus. Sie beabsichtigte dort ihr Fahrzeug zu wenden. In der Folge stellte sie den linken Blinker und fuhr im Schritttempo in die Hauptstrasse ein, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass kein Verkehr aus beiden Richtun- gen herannahte. Als sie sich während des Wendemanövers mit ihrem Fahrzeug ungefähr in der Fahrbahnmitte befand, näherte sich X. aus Richtung A. mit sei- nem Fahrzeug. Obwohl letzterer, als er sich der Situation gewärtig wurde, ab- bremste sowie auf die Gegenfahrbahn auszuweichen und noch eine Vollbrem- sung versuchte, vermochte er eine seitliche Frontalkollision mit dem die Strasse überquerenden Personenwagen von Z. nicht mehr zu verhindern. Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Strasse trocken und es herrschte gute Sicht. Beim Eintreffen der Polizei an der Unfallstelle wurde eine veränderte Situation vorgefunden, da die Fahrzeuge zwecks Freigabe der Strasse bereits verstellt worden waren. Durch den Unfall wurde der Personenwagen von Z. an der Front und am Kotflügel vorne links und derjenige von X. an der Front und am Kotflügel vorne rechts be- schädigt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden in der Höhe von je ca. Fr. 4'000.--. Verletzt wurde niemand. B. Mit Kompetenzentscheid vom 13. Juni 2006 stellte die Staatsan- waltschaft Graubünden fest, dass für X. der Übertretungstatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Betracht fällt. Mit der Verfolgung im Strafmandatsverfahren wurde das Kreispräsidium Ramosch betraut. C. Mit Strafmandat vom 25. August 2006, mitgeteilt am 29. August 2006, verfügte der Kreispräsident Ramosch unter anderem die Einstellung des Strafverfahrens gegen X.. D. Gegen diese Einstellung des Strafverfahrens gegen X. liess Z. am

19. September 2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubün- den Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen: „1. Es sei die Einstellungsverfügung aufzuheben. 2. Es sei X. zu verurteilen wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Missachten der Höchstgeschwindigkeit, eventualiter wegen Nichtan- passens der Geschwindigkeit an die Verhältnisse. 3. Subeventualiter seien genauere Abklärungen zur gefahrenen Ge- schwindigkeit zu treffen.

3 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin.“ E. Der Kreispräsident Ramosch beantragte in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2006 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. X. liess sich am 25. September 2006 (Poststem- pel 10. Oktober 2006) vernehmen. Er beantragte sinngemäss auch die Abwei- sung der Beschwerde. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Er- wägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im Folgen- den eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann unter anderem gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Be- schwerdekammer des Kantonsgerichts Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit und Unangemessenheit geführt werden. Dabei ist nach Art. 139 Abs. 1 StPO zur Be- schwerdeführung berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht; insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Ablehnungs- und Einstel- lungsverfügungen beschweren. Der durch die mutmassliche Straftat unmittelbar Geschädigte, etwa der Eigentümer eines Unfallfahrzeuges, ist damit beschwer- delegitimiert (PKG 1987 Nr. 49; W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, Chur 1996, Ziff. 3.1 zu Art. 139 StPO, mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerde ist innert zwanzig Tagen, seit der Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich einzureichen. Diesen erwähnten prozessualen Anforderungen vermag die Beschwerde- führerin mit ihrer Eingabe vom 19. September 2006 zu genügen, weshalb auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde grundsätzlich einzu- treten ist. 2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unan- gemessenheit überprüfen. Dass ihr das Gesetz also ausdrücklich eine Ermes- senskontrolle einräumt, erlaubt ihr allerdings nicht ohne weiteres, ihr Ermessen

4 anstelle jenes des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes bzw. des Kreispräsidenten zu setzen. Vielmehr rechtfertigt sich ein Eingreifen nur, wenn sich deren Verfügung nicht mit triftigen Gründen vertreten lässt. Eine Einstel- lungsverfügung ist dann angemessen und hält der umschriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts- punkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Mit anderen Worten sind die Voraussetzun- gen zur Einstellung der Untersuchung dem Grundsatz nach immer dann gege- ben, wenn tatsächliche oder rechtliche Gründe materieller oder formeller Art be- stehen, die eine weitere strafprozessuale Tätigkeit ausschliessen oder für eine Verurteilungswahrscheinlichkeit zu wenig aussichtsreich sind, mithin dem Ver- zeigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kreispräsident habe in seiner Verfügung weder eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung noch die Möglichkeit einer nicht den Verhältnissen angepassten Geschwindigkeitsüber- schreitung erwähnt. Die Bremsspuren der Vollbremsung von 10.6 m und der durch den Aufprall der beiden Fahrzeuge geschätzte Gesamtschaden von Fr. 8'000.-- würden den Verdacht nahe legen, dass X. die Geschwindigkeitsbegren- zung von 50 km/h überschritten habe. Es ist zutreffend, dass in der Einstellungsverfügung zur Frage einer allfäl- ligen Geschwindigkeitsüberschreitung nichts ausgeführt wird, obwohl sie Gegen- stand der polizeilichen Befragungen war. So gab die Beschwerdeführerin zu Pro- tokoll, aus ihrer Sicht sei X. viel zu schnell durch die Ortschaft D. gefahren, an- sonsten sie ihn vor dem Einfahren in die Strasse hätte sehen müssen. Zudem hätte dieser bei angepasster Geschwindigkeit sein Fahrzeug noch anhalten kön- nen, als er sie wahrgenommen habe. Demgegenüber hielt X. fest, er sei sicher nicht schneller als 50 km/h gefahren. Diese Aussagen der Unfallbeteiligten konn- ten dem Kreispräsidenten nicht entgangen sein. Der Umstand, dass er sich dazu in der Einstellungsverfügung nicht ausdrücklich äusserte, legt den Schluss nahe, dass er stillschweigend davon ausging, eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liege offensichtlich nicht vor bzw. es seien (auch) diesbe- züglich keine genügenden Anhaltspunkte für eine Anklage gegeben. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist dieser Schluss auch bei näherer Prü- fung im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5 a) Gemäss Unfallskizze weist die Bremsspur bis zur Kollisionstelle eine Länge von ca. 9.9 m und bis zur Stillstand der Fahrzeuge von ca. 10.6 m. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt der Bremsweg bei einer mittleren Bremsverzögerung von 5.0 m/sec2 19.3 m. Wird von sehr guten Bremsen mit einer Bremsverzögerung von 7.0m/sec2 ausgegangen, ergibt sich bei gefahrenen 50 km/h ein Bremsweg von 13.8 m (vgl. dazu Giger, Kommentar zum Strassen- verkehrsgesetz, Zürich 2002, S. 94; Schaffhauser, Grundriss des schweizeri- schen Strassenverkehrsrecht, Band I, Bern 2002, Rz. 601 S. 276). Daraus erhellt, dass die vorliegend ermittelte Bremsspur bis zur Kollisionsstelle für sich allein betrachtet den Schluss auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zulässt. b) Andere rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für eine Geschwindig- keitsüberschreitung liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus dem durch die Kollision entstandenen Gesamtschaden von Fr. 8'000.-- bzw. von Fr. 4'000.-- je Fahrzeug keine zuver- lässigen Erkenntnisse hinsichtlich einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschrei- tung, zumal die Grösse eines Schadens nebst der gefahrenen Geschwindigkeit auch massgeblich vom Aufprallwinkel, der jeweiligen Fahrzeugkonstruktion und anderem mehr abhängig ist. Hinzu kommt, dass selbst bei einer gefahrenen Ge- schwindigkeit von 50 km/h und einer Vollbremsung der Beschwerdegegner sein Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand bringen konnte, da – wie unter lit. a hiervor aufgezeigt – der Bremsweg ohne Kollision erheblich länger als 9.9 m bzw. 10.6 m war. Die bei der Kollision noch vorhandene Restgeschwindigkeit war daher durchaus geeignet, einen Schaden im Umfang des hier vorliegenden zu bewirken. Jedenfalls liegen keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für einen ge- genteiligen Schluss zu. c) Die Beschwerdeführerin bringt vor, X. hätte bereits aus einer Ent- fernung von 72 m erkennen können, dass sich ihr Fahrzeug bereits in der Stras- senmitte befunden habe. Bei angepasster Geschwindigkeit wäre daher weder ein Brems- noch Ausweichmanöver notwendig gewesen. Im Polizeirapport wird festgehalten, X. sei, als sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Fahrzeug ca. in der Strassenmitte befunden habe, mit seinem Fahr- zeug aus Richtung A. heran genaht. Als dieser die Situation wahrgenommen habe, habe er eine Bremsung eingeleitet und sei auf die Gegenfahrbahn ausge- wichen. Von demselben Sachverhalt ist aus der Kreispräsident ausgegangen. In welcher Entfernung zur E. sich X. befand, als die Beschwerdeführerin vom dorti-

6 gen Parkplatz aus in die Hauptstrasse einfuhr, geht aus diesen Sachverhaltsfest- stellungen allerdings nicht hervor. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, X. hätte sie bereits aus einer Entfernung von 72 m erkennen können. Dabei stützt sie sich offensichtlich auf die polizeiliche Unfallskizze, wo eine Sichtweite von ca. 72 m angegeben wird. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass sich daraus mitnichten zwangsläufig ergibt, der Beschwerdegegner habe beim Ein- fahren der Beschwerdeführerin in die Hauptstrasse eben gerade die leichte Linkskurve befahren und es sei ihm daher für eine angemessene Reaktion eine Distanz von 72 m zur Verfügung gestanden. Ein derartiger Rückschluss lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Beschwerdeführerin den Be- schwerdegegner zum Zeitpunkt des Einfahrens in die Hauptrasse nicht gesehen haben will. So ist es durchaus denkbar, dass sie in dieser Hinsicht keine genü- gende Aufmerksamkeit walten liess. Jedenfalls steht der von der Beschwerde- führerin getroffenen Annahme die Aussage von X. entgegen. Danach befand er sich ca. 50 m – und damit nicht in maximaler Sichtweite von ca. 72 m - von der E. entfernt, als Z. in die Hauptstrasse einfuhr. Da sich demnach die Aussagen in diesem Punkt widersprechen und dazu keine weiteren Beweismittel zur Klärung ersichtlich sind, ist im Strafrecht von dem für den Angeschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. d) Ist vorliegend somit davon auszugehen, dass der Beschwerdegeg- ner das Einfahren der Beschwerdeführerin in die Hauptstrasse aus einer Entfer- nung von ca. 50 m wahrgenommen hatte, stellt sich die Frage, weshalb es trotz- dem zur Kollision kommen konnte. Wie aufgezeigt (vgl. E. 3a hiervor), hätte bei einer solchen Entfernung durch sofortige Einleitung eines Bremsmanövers eine Kollision fraglos vermieden werden können. Dass es trotzdem dazu kam, ist auf die Reaktion von X. zurückzuführen. So gab dieser in der polizeilichen Befragung zu Protokoll, er habe zunächst mit seinem Fahrzeug nach links auszuweichen versucht, um dann eine Vollbremsung einzuleiten. Als Grund dafür, nicht sogleich eine Vollbremsung vorgenommen zu haben, führte er an, mit blockierten Rädern könne man schlecht eine Lenkkorrektur einleiten. Der Kreispräsident erwog dazu unter Hinweis auf BGE 97 IV 168, das Aus- weichen - und damit implizite auch die erst später eingeleitete Vollbremsung – könne X. nicht als ungenügende Beherrschung des Fahrzeuges ausgelegt wer- den, da der Lenker entschuldbar handle, wenn er unter dem Druck der Ereignisse im Bestreben, einer von anderen verursachten Gefahr zu entrinnen, von mehre- ren an sich gleichwertigen Lösungen eine andere wähle als diejenige, die sich

7 bei nachträglicher Überlegung als zweckmässiger erwiesen hätte. Die Beschwer- deführerin legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Aus- führungen nicht haltbar sein sollen. Dem Beschwerdegegner kann somit auch insoweit kein Schuldvorwurf gemacht werden. 4. Die Beschwerdeführerin vertritt des Weiteren die Auffassung, selbst wenn der Beschwerdegegner die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten habe, treffe ihn eine Verkehrsregelverletzung, weil eine solche Geschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen nicht angepasst sei. Gemäss Art. 4 Abs. 1 VRV gilt eine Geschwindigkeit als angemessen, wenn ein Fahrzeugführer innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, wenn er auf halbe Sichtweite halten kann. Vorliegend ist bei einer Sichtweite von ca. 72 m aus einer lang gezogenen Kurve ohne we- sentliche Sichtbehinderung und bei einer Fahrbahnbreite von 5.90 m kein Grund ersichtlich, der bei den gegebenen Sicht- und Strassenverhältnissen zu einer Re- duktion der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte führen müssen. So war bei der vorerwähnten Sichtweite und einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Anhalten des Fahrzeuges entsprechend Art. 4 Abs. 1 VRV ohne weiteres mög- lich. Aber auch aus dem Umstand dass sich bei der Unfallstelle beidseits der Strasse je ein Gebäude mit Autoabstellplätzen befindet, kann dem Beschwerde- gegner hinsichtlich der gefahrenen Geschwindigkeit kein Vorwurf gemacht wer- den. Anders verhielte es sich einzig dann, wenn er Anzeichen eines verkehrswid- rigen Verhaltens eines dort parkierten Fahrzeuges festgestellt hätte und unbese- hen davon mit unverminderter Geschwindigkeit weiter gefahren wäre. Ein solcher Vorwurf lässt sich ihm jedoch nicht zur Last legen, hat er doch auf seine Wahr- nehmungen hin sofort reagiert und mittels Ausweichmanöver und anschliessen- der Vollbremsung eine Kollision zu verhindern versucht. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt subeventualiter, es seien genau- ere Abklärungen zur gefahrenen Geschwindigkeit zu treffen. Dabei zeigt sie we- der auf, was für weitere Untersuchungen anzuordnen seien noch inwiefern diese geeignet sein sollen, das Beweisergebnis entscheidend zu beeinflussen. Insofern genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Abgesehen da- von ist auch nicht erkennbar, was für weitere Erhebungen zu zusätzlichen ent- scheidrelevanten Erkenntnissen führten könnten. Sollte die Beschwerdeführerin hierbei an ein verkehrsanalytisches Gutachten denken, bleibt darauf hinzuwei- sen, dass bei einem solchen – soweit es sich nicht bereits aus den Akten ergibt

8

– verschiedene Annahmen getroffen werden müssten, die aufgrund ihrer Unbe- stimmtheit keine zuverlässigen Schlüsse zuliessen. Der Antrag, die Sache an den Kreispräsidenten zur Wiederaufnahme des Verfahrens und genaueren Un- tersuchung zurückzuweisen, ist somit auch aus materieller Sicht unbegründet. 5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass aufgrund der vorliegenden Be- weislage bei einer gerichtlichen Beurteilung mit einem Freispruch gerechnet wer- den müsste. Da auch keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Bewei- sergebnis massgeblich beeinflussen könnten, hat der Kreispräsident das Straf- verfahren gegen X. zu Recht eingestellt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 160 Abs. 1 StPO).

9 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 700.-- gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: